Sachverständige in Deutschland

Der Sachverständige (SV) ist in Deutschland ein Organ der Rechtspflege oder der Behörde.
Das Sachverständigengutachten ist im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren "Beweismittel" (vgl. z.B. § 402 deutsche ZPO; §§ 351 ff. Österreich. ZPO; §§ 371 ff. ZPO). Der Sachverständige zieht aus dem Befund rechtsrelevante Schlüsse und begründet diese (Gutachtenerstattung).

Er unterliegt der Schweigepflicht, die auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus besteht.

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Sachverständige und die Justiz

Vom Gericht und von den Behörden wird der Sachverständige berufen, um in dem Fachgebiet, in dem er eine besondere Sachkunde aufweist, ein (meist schriftliches) Gutachten abzugeben um die Entscheidungsfindung des Gerichts bzw. der Behörde zu erleichtern. Dazu erhebt, begutachtet, erforscht, erläutert der Sachverständige Tatsachen. Wie alle anderen Beweismittel unterliegt auch das Gutachten des Sachverständigen der freien richterlichen / behördlichen Beweiswürdigung.

Grundlagen für die Würdigung des Gutachtens als Beweismittel sind

  • Vollständigkeit,
  • Nachvollziehbarkeit und
  • Schlüssigkeit

Die Beweiswürdigungsfreiheit bedeutet dabei ein wichtiges Korrektiv, da der Richter (die Behörde) die Ergebnisse des aufgenommenen Gutachtenbeweises nach seiner freien Überzeugung – ohne Bindung an Beweisregeln – würdigen kann und darf. Durch ein Gutachten soll die Fach- und Sachkunde des Gerichts bzw. der Behörde soweit ergänzt werden, damit es in einem Einzelfall eine korrekte, sachgemäße und bindende, von den Parteien anerkannte, Entscheidung fällen kann.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige teilt dabei Erfahrungsgrundsätze mit und stellt Tatsachen auf Grundlage der an ihn gestellten Fragen fest. Dem Gutachten des Sachverständigen kommt im Verfahren erhebliche praktische Bedeutung zu.